Die Gemeindeabgaben sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.November fällig.
Die Vorschreibung für das 1. Quartal beinhaltet:
Die Vorschreibung für das 2. Quartal beinhaltet:
Die Vorschreibung für das 3. Quartal beinhaltet:
Die Vorschreibung für das 4. Quartal beinhaltet:
Um die Zahlungsabwicklung für Sie noch zeitsparender und einfacher zu gestalten, besteht die Möglichkeit einer Einzugsermächtigung. Durch Ihre schriftliche Zustimmung wird am Fälligkeitstag der Rechnungsbetrag automatisch von Ihrem Konto abgebucht.
Die entsprechende Steuer-/Abgabenvorschreibung wird Ihnen wie bisher rechtzeitig vorher zugestellt. Sie können daher Ihre Vorschreibungen in Ruhe überprüfen und brauchen sich um die termingerechte Einzahlung nicht mehr zu kümmern.
Für die Entlehnung der Bücher in der Bibliothek der Marktgemeinde Heiligenkreuz i.L. wird ein Bibliotheksjahresbeitrag eingehoben:
Erwachsene: € 10,-
Kinder: € 5,-
Selbstverständlich kann man auch Bücher ausleihen ohne eine Mitgliedschaft für ein ganzes Jahr abzuschließen. Die Leigebühr für diese Bücher beträgt pro Buch 0,50 Cent für drei Wochen.
Viel Spaß beim Lesen!
Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 500 v.H. |
Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) | 500 v.H. |
Hundeabgabe
für Nutzhunde | € 14,50 / Jahr |
für alle anderen Hunde | € 20,00 / Jahr |
ab dem dritten Hund je | € 40,00 / Jahr |
Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
Für einen Wachhund (Bewohner in der Einschicht) wird für den ersten Hund der halbe Abgabenbetrag eingehoben.
Die Hundemarke, welche bei der Anmeldung des Hundes von der Gemeinde ausgehändigt wird, kostet € 2,20 und gilt für die gesamte Lebenszeit des Hundes. Bei Verlust kann eine neue Hundemarke im Gemeindeamt erworben werden.
Ergänzungsbeitrag
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€ 8,494 / m² Berechnungsfläche
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Sockelbetrag Kanalbenützung
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€ 38,50 / Jahr /Haushalt
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Kanalbenützungsgebühr | € 1,320 / m² Berechnungsfläche |
ganztägig | € 55,00 pro Monat |
halbtägig | € 45,00 pro Monat |
bei halbtägigem Besuch für angehende Schulkinder (Gratiskindergarten) | € 30,00 pro Monat |
Transportkostenpauschale für den Kindergartenbus | € 10,00 pro Monat |
Mittagessen | € 2,90 / Essen |
ganztägig (bis 16:30 Uhr) | € 105,00 pro Monat |
halbtägig (bis 12:00 Uhr) | € 75,00 pro Monat |
Mittagessen | € 3,20 / Essen |
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
A4 |
A3 |
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s/w | Farbe | s/w | Farbe | |
€ 0,25 | € 1,25 | € 0,40 | € 2,00 | |
Vereine | € 0,15 | € 0,80 | € 0,30 | € 1,20 |
GEO-Ausdruck | --- | € 0,50 | --- | € 0,80 |
Einheitssatz pro vorhandenem Wohnobjekt (Haushalt/Wohneinheit) bzw. Betriebsobjekt | € 68,20 (brutto)pro Jahr |
Sie können folgende Müllsäcke direkt im Gemeindeamt beziehen:
braune Säcke (Restmüll) | € 3,00 / Stück |
Biosäcke klein (10l) | € 4,50 / 26 Stück |
Biosäcke groß (120l) | € 8,50 / 10 Stück |
Biokübel | € 5,50 / Stück |
Betreuungsbeitrag | fünf Wochentage | drei Wochentage | |
pro Kind und Monat | € 70,00 pro Monat | € 50,00 pro Monat | |
Geschwisterkinder pro Monat | € 65,00 pro Monat | € 45,00 pro Monat | |
Einzeltage | € 10,00 pro Tag |
Die Ortstaxe beträgt pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet € 1,50.
Alle Gäste sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend, dh nicht länger als zwei Monate, übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung einzuheben. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (z.B. Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen Unterkunftgeber.
Die Unterkunftgeber haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Nächtigungen zu führen und die eingehobenen Beträge bis zum 10. des nächstfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
Von der Zahlung der Ortstaxe sind befreit:
a) Personen unter 14 Jahren,
b) alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung oder Berufsausübung im Bundesland aufhalten,
c) alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten;
d) schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % und Blinde,
e) Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind.
Wassergrundgebühr | € 22,-- pro Jahr |
Wasserbezugsgebühr | € 1,980 / m³ |
Wasserleitungsanschluss | € 1.650,-- |
Sie können Ihren Wasserzählerstand bequem auf www.wasserzaehler.at an die Gemeinde melden.