Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist.
Hinweis: Aufgrund der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.
Öffentliche Veranstaltungen
werden unterteilt in:
bewilligungspflichtige Veranstaltungen
Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler oder Schauspielerinnen mitwirken
Zirkusse
Tierschauen
Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden
anmeldepflichtige Veranstaltungen
Vorträge, Vorlesungen und musikalische Darbietungen
Theatervorstellungen, an denen nur Laiendarsteller oder Laiendarstellerinnen mitwirken
Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
Modeschauen, Schaukochen, Werbeveranstaltungen etc.
Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Bälle, Partys etc.
Umzüge zu Vergnügungszwecken (z.B. Faschingsumzüge)
jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste
Zuständige Behörden
das Amt der jeweiligen Landesregierung:
für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten
die Bezirkshauptmannschaft:
für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben
die Gemeinde bzw. der Magistrat:
für anmeldepflichtige Veranstaltungen
tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten (bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Einrichtungen ausgestatteten Betriebseinrichtungen)
zusätzlich die Bundespolizeidirektion:
für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht
Anmeldung einer Veranstaltung:
Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).
Hinweis: Wenn es sich um Veranstaltungen mit Musik-, Theateraufführungen oder Ähnlichem handelt, müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der AKM.