Unter diesem Menüpunkt finden Sie zahlreiche Informationen und auch Download-Formulare für viele verschiedene Zuschüsse und Beihilfen. Die meisten Formulare sind auch im Gemeindeamt erhältlich.
Falls Sie Probleme bei der Antragstellung haben, stehen wir Ihnen im Gemeindeamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir bitten Sie jedoch aus Zeitgründen, so viele Angaben wie möglich selbst auszufüllen und alle nötigen Unterlagen ins Gemeindeamt mitzubringen.
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Einen Überblick über Beihilfen, Förderungen und Arbeitsprojekte sowie wichtige Formulare zum Ausdrucken oder kostenlose Broschüren zum Bestellen finden Sie weiters unter www.bmwfj.gv.at
Für Ihre Fragen steht das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend telefonisch mit kostenlosen Servicenummern aus ganz Österreich zur Verfügung:
Familienservice - zu allen Fragen rund um die Familie | 0800 240 262 |
Jugendinfo - zu allen jugendrelevanten Themen | 0800 240 266 |
Kinder- und Jugendanwaltschaft des Bundes | 0800 240 264 |
In der Jugendinfostelle des Ministeriums können Sie Broschüren und Informationsmaterialien gleich mitnehmen und einen kostenfreien Internetzugang nutzen.
Geöffnet: Montag bis Freitag, 8.00 bis 16.00 Uhr, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 51
Die Servicestellen des Familien- und Jugendministeriums erreichen Sie per E-Mail unter folgenden Adressen:
familienservice@bmwfj.gv.at
ministerium@jugendinfo.at
Adresse:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Sektion II
Franz-Josefs-Kai 51
1010 Wien
www.bmwfj.gv.at
Kostenlose Info-Medien des Familienministeriums
Eine Vielzahl von Arbeitsergebnissen des Ministeriums können Sie in Form von Broschüren oder CDs kostenlos beim Familienservice unter 0800 240 262 anfordern oder auf der Ministeriums-Homepage ansehen.
Familienreferat Burgenland
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel. 057 600-2536
post.familie-konsumentenschutz@bgld.gv.at
www.burgenland.at
Pflegegeldantrag PVA:
Download Formular (Pdf-Dokument)
Pflegegeldantrag SVA der Bauern:
Download Formular (Pdf-Dokument)
Witwer(n)pensionsantrag:
Download Formular (Pdf-Dokument)
Arbeitnehmerveranlagungen
Für den Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (zB kann der Antrag für 2007 bis Ende Dezember 2012 gestellt werden). Sie können Ihren Antrag entweder elektronisch über FinanzOnline übermitteln oder mit dem Formular L 1 per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und führt auf Ihren Antrag eine ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher: Jahresausgleich) durch. Ein Anruf beim Finanzamt beschleunigt die Bearbeitung nicht, sondern verzögert die zügigen Erledigung der ArbeitnehmerInnenveranlagungen.
Die Erledigung der ArbeitnehmerInnenveranlagung durch Ihr Finanzamt kann erst erfolgen, wenn alle Jahreslohnzettel oder sonstigen Meldungen (z. B.vom Arbeitsmarktservice) eingelangt sind..
Legen Sie der Erklärung keinen Lohnzettel und keine Belege (Rechnungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege) für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.
Die elektronische ArbeitnehmerInnenveranlagung
Rufen Sie FinanzOnline unter www.bmf.gv.at auf und melden Sie sich an: Entweder mit Klick auf die Rubrik „FinanzOnline" oder auf die Schalfläche „Registrierung" im Login-Bereich. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie Ihre Zugangskennungen (Teilnehmer ID, Benutzer ID und PIN) mit Rückscheinbrief (RSa).
Welche Vorteile bietet FinanzOnline?
Wir haben für Sie auch eine Hotline eingerichtet: Unter 0810 / 22 11 00 von Montag bis Freitag, 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar, österreichweit zum Ortstarif.
Die Ausgabe der Schecks erfolgt im Gemeindeamt an Jugendliche im Alter zwischen 15 und 26 Jahren mit Hauptwohnsitz in Heiligenkreuz i.L. oder Poppendorf i.B. Für einen Scheck im Wert von € 5,- zahlen die Jugendlichen bei der Ausgabe im Gemeindeamt € 2,50. Es können an jeden Jugendlichen maximal vier Taxigutscheine pro Monat ausgegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.jugendtaxi.eu
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Heiligenkreuz i.L. hat beschlossen, auch „Taxigutscheine 60+" anzubieten. Voraussetzungen für den Erhalt ist die Vorlage eines Pensionsbescheides bzw. eines Behindertenausweises sowie der Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Die Ausgabe der Schecks erfolgt im Gemeindeamt. Für einen Scheck im Wert von € 5,- zahlen die Senioren und Pensionisten bei der Ausgabe im Gemeindeamt € 2,50. Es können maximal vier Taxigutscheine pro Monat ausgegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass Taxigutscheine 60+ nicht an Jugendliche weitergegeben oder verschenkt werden sollten, da diese die Gutscheine beim Taxiunternehmen nicht einlösen können!
Aktuelle Informationen über Familienbeihilfe, Höhe der Familienbeihilfe, Beantragung, erhöhte Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag etc.
Abgenommen durch: oesterreich.gv.at-Redaktion
Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt: acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, am Tag der Entbindung sowie acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.
Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.
Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld. Bei geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 9,47 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2020). Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben nur dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.
Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben
Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 56,03 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2020). Dies gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).
Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.
Der zuständige Krankenversicherungsträger
Das Wochengeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu können Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.
Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung sowie Arztbestätigung erhalten Sie vom Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche "Mitteilung über den Leistungsanspruch" an die auszahlende Stelle.
Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:
Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich
Die Beantragung des Wochengeldes ist kostenlos.
Abgenommen durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Aktuelle Informationen über Kinderbetreuungsgeld, pauschales und einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, Kinderbetreuungsgeld-Konto, Partnerschaftsbonus, Zuverdienstmöglichkeiten etc.
Formulare zu diesem Thema
Abgenommen durch: oesterreich.gv.at-Redaktion
Grundvoraussetzungen
Die Wohnbeihilfe errechnet sich aus dem anrechenbaren Wohnungsaufwand durch Miete bei Vermietungen nach dem MRG (ohne Betriebskosten) oder Darlehenstilgungen (ohne Betriebskosten) bei Vermietungen nach dem WGG (Genossenschaftswohnung) abzüglich dem zumutbaren Wohnungsaufwand laut Einkommenstabelle.
Haushaltseinkommen:
Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen aller im Haushalt lebenden Personen. Das Jahreseinkommen wird durch 12 Monate geteilt. Unterhaltszahlungen werden ebenfalls als Einkommen gerechnet.
Anrechenbare Wohnungsgröße
Zur Ermittlung der Wohnbeihilfe sind bei einer Person 50 m2, ab zwei Personen 70m2 Nutzfläche anrechenbar. Leben im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerbenden minderjährige Kinder, wobei bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Altersgrenze nicht anzuwenden ist, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind.
Im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf Basis der gesetzmäßigen Nutzfläche berechnet.
Der zumutbare Wohnungsaufwand vermindert sich um 30 %
Berechnung der Wohnbeihilfe bei Mietwohnungen nach MRG
Die Berechnung der Wohnbeihilfe erfolgt auf Basis der Nettomiete, Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert (4,70 Euro pro m2), kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den Burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.
Bei gemeinnützigen Wohnbauten (Genossenschaftswohnungen) werden die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Tilgung der eingesetzten Eigenmittel des Vermieters sowie Kosten zur Wohnungserhaltung berücksichtigt.
Betriebskosten werden nicht berücksichtigt!
Als maximale Wohnbeihilfe werden 3,-- Euro pro anerkannter Wohnnutzfläche gewährt!
Antragsformulare erhalten Sie in den zuständigen Gemeindeämtern ober beim Amt der Landesregierung, Abteilung 3 - Finanzen, Hauptreferat Wohnbauförderung.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages erforderlichen Unterlagen sind im Formular angeführt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Info-Center der Wohnbauförderung: Telefon 057/600 DW 2800.
Schüler/innen mit Familienbeihilfenbezug haben nun einen einfacheren Zugang zur bisherigen Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung und der öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Bundesgebiet bzw. im grenznahen Ausland.
Der Freifahrausweis kann jetzt direkt beim örtlichen Verkehrsverbund oder seinen Ausgabestellen gegen Leistung des pauschalen Selbstbehaltes von 19,60 Euro erworben werden.
Sofern für die verbundinterne Abwicklung der Freifahrten Anträge erforderlich sind, werden diese den Schulen vom jeweiligen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt bzw. auch direkt ausgegeben (keine Anträge im VOR-NEU nötig).
Statt des bisherigen Freifahrausweises kann auch ein für den jeweiligen Verbundbereich gültiges "TOP-Jugendticket" (oder ähnliche Bezeichnung) erworben werden, wenn die Wohnung oder die Schule in diesem Verbundbereich liegt. Dafür ist eine geringe Aufzahlung auf den vom Verkehrsverbund festgelegten Preis dieses Tickets erforderlich (insgesamt liegen diese Ticketpreise zwischen 60 Euro und 96 Euro). Nähere Auskünfte dazu gibt es im Internet auf der Webseite des jeweiligen Verkehrsverbundes.
Gemeinden und Schulerhalter können die Einrichtung eines Gelegenheitsverkehrs beantragen, besonders dann, wenn für die Schulkinder für einen Schulweg von zwei Kilometern oder mehr pro Richtung ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung steht oder ein solches zwar zur Verfügung steht, aber bei dessen Benutzung den Schulkindern ständig längere unzumutbare Wartezeiten entstehen würden. Auf eine überdurchschnittliche Gefährdung von Schulkindern im Volksschulalter wird besonders Rücksicht genommen.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine zusätzliche Fahrt zum Ende der Nachmittagsbetreuung an den Schulen einzurichten und über das Familienministerium zu finanzieren.
Als Eigenanteil pro Schüler/in und Schuljahr ist ein Pauschalbetrag von 19,60 Euro an das Verkehrsunternehmen für diese Freifahrten im Gelegenheitsverkehr zu leisten.
Wenn keine Schülerfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, weil kein geeignetes Linienverkehrsmittel und auch keine Beförderung im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung steht, kann man eine Schulfahrtbeihilfe bekommen. Voraussetzung ist auch hier der Familienbeihilfenanspruch für das Kind; außerdem muss der Schulweg in einer Richtung mindestens 2 km lang sein (für behinderte Kinder ist keine Mindestwegstrecke vorgesehen).
Eine Schulfahrtbeihilfe kann auch beantragt werden, wenn im Lehrplan der Schule ein Praktikum verpflichtend vorgesehen ist und die Schüler/innen für einen bestimmten Zeitraum täglich zu diesem Praktikumsort fahren müssen.
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der
Schulbesuchstage zwischen 4,40 Euro und 39,40 Euro pro Monat.
Sofern öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind, wird der Preis des Netztickets des jeweiligen Verkehrsverbundes (z.B. "Top-Jugendticket") der Berechnung der Schulfahrtbeihilfe zugrunde gelegt.
Die Schulfahrtbeihilfe muss jeweils am Ende des Schuljahres mit dem Formular Beih 85 beim Finanzamt beantragt werden; man erhält das Formular bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.
Wenn Schüler/innen eine Schule an einem anderen Ort als ihrem Wohnort besuchen und dazu die Woche über am Schulort oder in der Nähe davon in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat, untergebracht sind, dann kann für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der Zweitunterkunft eine Heimfahrtbeihilfe gewährt werden.
Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat.
Sofern öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind, wird der Preis des Netztickets des jeweiligen Verkehrsverbundes (z.B. "Top-Jugendticket") der Berechnung der Heimfahrtbeihilfe zugrunde gelegt.
Die Heimfahrtbeihilfe muss jeweils am Ende des Schuljahres mit dem Formular Beih 85 beim Finanzamt beantragt werden; man erhält das Formular bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.
Mit der bereits bei der Schülerfreifahrt erwähnten Neuregelung ergibt sich auch für Lehrlinge mit Familienbeihilfenbezug ein einfacherer Zugang zur bisherigen Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte im Bundesgebiet bzw. im grenznahen Ausland. Der Freifahrausweis kann jetzt direkt beim örtlichen Verkehrsverbund oder seinen Ausgabestellen gegen Leistung des pauschalen Selbstbehaltes von 19,60 Euro erworben werden.
Sofern für die verbundinterne Abwicklung der Freifahrten Anträge erforderlich sind, werden diese den Ausbildungsbetrieben vom jeweiligen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt bzw. auch direkt ausgegeben (keine Anträge im VOR-NEU nötig).
Statt des bisherigen Freifahrausweises kann von den Lehrlingen auch ein für den
jeweiligen Verbundbereich gültiges "TOP-Jugendticket" (oder ähnliche Bezeichnung) erworben werden, wenn ihre Wohnung oder die betriebliche Ausbildungsstätte in diesem Verbundbereich liegt. Dafür ist eine geringe Aufzahlung auf den vom Verkehrsverbund festgelegten Preis dieses Tickets erforderlich (insgesamt liegen diese Ticketpreise zwischen 60 Euro und 96 Euro). Nähere Auskünfte dazu gibt es im Internet auf der Webseite des jeweiligen Verkehrsverbundes.
Wenn keine Lehrlingsfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, weil z.B. keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, kann eine Fahrtenbeihilfe beantragt werden. Der Weg zur Ausbildungsstatte muss in einer Richtung mindestens 2 km betragen und er muss in jeder Richtung mindestens dreimal pro Woche zurückgelegt werden. Für Behinderte gilt die Mindestentfernung nicht, wenn der behinderte Lehrling zur Bewältigung der Wegstrecke auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist.
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt 5,10 Euro pro Monat bei einem Weg bis zu 10 km bzw. innerhalb eines Ortsgebietes und 7,30 Euro pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als 10 km.
Sofern öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind, wird der Preis des Netztickets des jeweiligen Verkehrsverbundes (z.B. "Top-Jugendticket") der Berechnung der Fahrtenbeihilfe zugrunde gelegt.
Die Antragstellung mit dem Formular Beih 94 erfolgt beim Wohnsitzfinanzamt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Man erhält das Formular Beih 94 bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.
Wenn Lehrlinge ihre Lehre an einem anderen Ort als ihrem Wohnort absolvieren und dazu die Woche über in einer Zweitunterkunft am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe davon, z.B. einem Internat, untergebracht sind, dann kann für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der Zweitunterkunft eine Heimfahrtbeihilfe gewährt werden.
Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Haupt- wohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat.
Sofern öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind, wird der Preis des Netztickets des jeweiligen Verkehrsverbundes (z.B. "Top-Jugendticket") der Berechnung der Heimfahrtbeihilfe zugrunde gelegt.
Die Heimfahrtbeihilfe muss jeweils am Ende des Kalenderjahres mit dem Formular Beih 94 beim Finanzamt beantragt werden; man erhält dieses Formular bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.
Neu ab Februar 2014: Anspruch auf Freifahrt oder TOP-Jugendticket für Teilnehmer/innen am freiwilligen Sozialjahr bzw. freiwilligen Umweltschutzjahr
Mit Wirksamkeit Februar 2014 können die Teilnehmer/innen am freiwilligen Sozialjahr bzw. am freiwilligen Umweltschutzjahr die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanzierten Freifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln samt privater Aufzahlungsmöglichkeit zum jeweiligen Verbund-Netzticket erwerben.
Grundvoraussetzungen sind der Anspruch auf Familienbeihilfe und eine gültige Ausbildungsvereinbarung mit einem Trägerverein, aus der die vereinbarte Dauer dieser Maßnahme ersichtlich ist.