Standesamt

Für Ihren "schönsten Tag" stehen im Standesamt Heiligenkreuz i.L. drei Standesbeamte zur Verfügung:

 

AL Bernd Skopec
Tel. 03325 4202-21

VB Margit Medl
Tel. 03325 4202-12

VB Wolfgang Nikitscher-Pfeffer
Tel. 03325 4202-14

 

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Jennersdorf

Ab Jänner 2020 gibt es auch im Bezirk Jennersdorf einen eigenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband.

Das Verbandsbüro wird gemeinsam mit dem Stadtamt Jennersdorf im ehemaligen Zollamt beim Bahnhof Jennersdorf untergebracht sein.

Die Aufgaben des Verbandes sind die Durchführung sämtlicher Standesamtsagenden, wie zB das Ausstellen von Geburts-, Heirats-, Partnerschafts- und Sterbeurkunden, ebenso die Führung des Zentralen Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregisters.

Veränderungen für die Bürgerinnen und Bürger:

Eheschließung:

In Zukunft erfolgt die Ermittlung der Ehefähigkeit zentral in Jennersdorf. Die Trauung selbst kann weiterhin in jeder Verbands-Gemeinde stattfinden.

Sterbefälle:

Diese werden ab Jänner vom Verbandsbüro in Jennersdorf beurkundet. Die Bestattungsfirmen übernehmen die Agenden für die Hinterbliebenen und übergeben die erforderlichen Unterlagen dem Standesamtsverband.

Geburten:

Die Beurkundung einer Hausgeburt erfolgt ebenfalls in Jennersdorf.

Kontaktdaten:

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Jennersdorf
Bahnhofring 15, 8380 Jennersdorf

Gerald Feuchtl (Leitung)        03329/45200-19
Sonja Sampt                          03329/45200-20

 Parteienverkehr:

Mo-Fr von 8-12 Uhr und nach Vereinbarung

 

Geburt

Geburt eines Kindes

Anzeige der Geburt

Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

Fristen

Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

Verfahrensablauf

Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

      • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
      • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
      • Der Vater oder die Mutter des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
      • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
      • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig

Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt" 

Kosten

Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Stand: 01.01.2019
Hinweis
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
Eheschließung

Anmeldung zur Eheschließung

Allgemeine Informationen

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen.

HINWEIS
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.

Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Die Erklärung kann am Tag der Eheschließung oder während der Ehe abgegeben werden.

Voraussetzungen

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen.

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person volljährig und entscheidungsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem 18. Geburtstag volljährig. Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.

Zwischen 16 und 18 Jahren bedarf es einer rechtskräftigen Ehefähigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehefähig erklären, wenn

  • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und
  • die Person für diese Ehe reif erscheint.

Bei minderjährigen Personen muss die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Eingehung der Ehe zustimmen.

Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind/waren.
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.

Fristen

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Feststellung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.

Zuständige Stelle

Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich:

Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

TIPP
Einige Standesämter bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Online-Terminreservierung für Ihre Trauung vorzunehmen. Dies sind z.B.:

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.

Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.

Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit Ihrer Standesbeamtin/Ihrem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.

In Ausnahmefällen genügt es, wenn eine Verlobte/ein Verlobter alleine vorspricht. Vor der Anmeldung beim Standesamt müssen Sie dann das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" abholen. Darin muss die nicht erscheinende Verlobte/der nicht erscheinende Verlobte einen Verhinderungsgrund angeben. Das Formular ist dann von der anderen Verlobten/vom anderen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung abzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
  • Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
  • Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
  • Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung: die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II a-Verordnung anwendbar ist

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben: zusätzlich

Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich

  • bei 16- bis 18-Jährigen:
    • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
    • Zustimmung der Obsorgeberechtigten oder entsprechender Gerichtsbeschluss

Wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind, benötigen Sie zusätzlich das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit".

Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Zusätzliche Informationen

Falls Sie später eine weitere Heiratsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Heiratsurkunde), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde/internationalen Heiratsurkunde stellen.

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegen steht, haben das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Rechtsgrundlagen

Stand: 01.01.2019
Hinweis
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Todesfall

Todesfall

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Formulare zu diesem Thema

Zur Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst kranker Kinder haben Sie die Möglichkeit, Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen.

Stand: 01.01.2019
Hinweis
Abgenommen durch:
HELP-Redaktion